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TEILNAHME AM UNTERRICHT IN DER SEKUNDARSTUFE I (JG. 5 - 10)


Unentschuldigtes Fernbleiben der SchülerInnen vom Unterricht ist ein pädagogisches Problem, das von den Lehrkräften und den Eltern gemeinsam und mit Unterstützung der Sozialpädagogin der Schule bzw. dem sozialpsychologischen Dienst des Landesverwaltungsamtes bearbeitet werden muss. Unabhängig davon bedarf es eines klaren Rahmens für die Teilnahme am Unterricht, der mit den folgenden Regelungen definiert wird.

1.
Die  SchülerInnen nehmen gem. Schulgesetz LSA regelmäßig am Unterricht teil (§ 36 (1) Schulpflicht); bei minderjährigen SchülerInnen sorgen die Erziehungsberechtigten dafür, dass die SchülerInnen am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen teilnehmen (§ 43 (1) Pflichten der Erziehungsberechtigten).

2.
Beurlaubungen von SchülerInnen müssen von den Erziehungsberechtigten i.d.R. acht Schultage vorher bei den TutorInnen beantragt werden. Über Anträge von mehr als 3 bis zu 10 Tagen entscheidet die/der Schulleiter auf Grundlage einer Empfehlung der TutorInnen.

3.1
In jeder Unterrichtsstunde werden die fehlenden SchülerInnen von den FachlehrerInnen im Klassen- bzw. Kursbuch vermerkt; wird der Unterricht in Kursbüchern dokumentiert, teilen die unterrichtenden Lehrkräfte den TutorInnen jeweils zum Monatsende die Fehlzeiten mit.

3.2
Nimmt ein/e SchülerIn nicht am Unterricht teil, muss ihr/sein Fehlen am ersten Tag des Fehlens spätestens bis 11:00 Uhr im Sekretariat der Schule (Tel.: 2024392) mündlich durch die Erziehungsberechtigten mitgeteilt werden.

3.3
Spätestens am dritten Tag des Fehlens legen die Erziehungsberechtigten der Schule/den TutorInnen unaufgefordert eine schriftliche Entschuldigung mit Begründung vor. Bei längerer Krankheit (mehr als drei Unterrichtstage) erfolgt die Entschuldigung spätestens am 1. Unterrichtstag nach Ende der Erkrankung durch Abgabe eines ärztlichen Attests. 

3.4
Erkrankt ein/e Schülerin während des Unterrichtstages, entscheidet die/der TutorIn (ersatzweise ein Mitglied der Schulleitung) über die Unterrichtsbefreiung. Das Sekretariat benachrichtigt die Erziehungsberechtigten, die dafür Sorge tragen, dass die/der SchülerIn abgeholt wird. Die versäumten Unterrichtsstunden werden wie unter 4. entschuldigt. Das unabgemeldete Verlassen des Schulgeländes wird als unentschuldigtes Fehlen gewertet.

4.1
Kommen die Erziehungsberechtigten der Entschuldigungspflicht nicht nach oder kann die Entschuldigung nicht anerkannt werden, gelten die versäumten Stunden als unentschuldigt gefehlt. Versäumte Unterrichtstage werden im Zeugnis gesondert ausgewiesen. Bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen unterrichtet die/der TutorIn die Erziehungsberechtigten.

4.2
Versäumt ein/e SchülerIn eine Klassenarbeit oder sonstige Leistungsbewertung aufgrund unentschuldigten Fehlens, so erfolgt eine Bewertung mit der Note 6. Dies gilt auch für Nachholleistungen und bei Verweigerung der Leistung.

5.1
SchülerInnen mit attestierter Sportbefreiung nehmen am Unterricht teil.

5.2
Die Erziehungsberechtigten tragen dafür Sorge, dass die SchülerInnen zum Sportunterricht mit Sportkleidung erscheinen; andernfalls werden in dieser Zeit geforderte Leistungsnachweise mit der Note 6 bewertet. Sollte ein/e SchülerIn mehrfach wegen fehlender Sportkleidung nicht aktiv am Unterricht teilgenommen haben, erhalten die Erziehungsberechtigten von der/dem FachlehrerIn eine schriftliche Mitteilung.

6.
Wird vom Arzt Schulunfähigkeit bescheinigt, kann die/der SchülerIn aus versicherungsrechtlichen Gründen weder am Unterricht noch an Klassenarbeiten oder anderen Leistungserhebungen teilnehmen.

Beschluss der 18. Gesamtkonferenz