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TEILNAHMEPFLICHT IN DER GYMNASIALEN OBERSTUFE

1.
Die Schüler/innen sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht (lt. Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 36 (Schulpflicht))  verpflichtet. Der Fachlehrer vermerkt die Anwesenheit im Klassenbuch bzw. im Kursbuch.

2.
Entschuldigungen für stundenweises Fehlen erhält die Tutorin/der Tutor unmittelbar nach der Wiederteilnahme am Unterricht. Er bestätigt, ob er die Entschuldigung (Laufzettel) anerkennt oder nicht. Nimmt ein/e Schüler/in ganztägig nicht am Unterricht teil, muss er/sie am ersten Tag des Fehlens bis 8:00 Uhr im Sekretariat der Schule anrufen (Tel.: 20 24 392 oder per Email: kontakt@igs-halle.de) und sein/ihr Fehlen melden. Die Gründe der Abwesenheit sind umgehend schriftlich am ersten Tag nach dem Fehlen bei der Tutorin/beim Tutor unaufgefordert darzulegen. Bei eintägigem Fernbleiben vom Unterricht akzeptiert die Schule eine schriftliche Entschuldigung der Eltern. Die Tutorin/Der Tutor kann in begründeten Fällen ein ärztliches Attest fordern. Bei längerer Krankheit (zwei Tage und länger) erfolgt die Entschuldigung durch Abgabe eines ärztlichen Attestes bei der Tutorin/beim Tutor. Die Tutorin/der Tutor zeichnet dem/der Schüler/in einen Versäumnisnachweis für das entschuldigte Fehlen gegen, welcher den Kurslehrern unaufgefordert in der nächsten Stunde innerhalb einer Unterrichtswoche vorzulegen ist.

3.
Der Kurslehrer unterrichtet regelmäßig den Tutor des jeweiligen Schülers über Fehlstunden in seinem Kurs.

4.
Kommen die Schüler/innen der Entschuldigungspflicht nicht nach, gelten die Stunden als unentschuldigt gefehlt, dsgl. wenn die Entschuldigung nicht anerkannt wird.

5.
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur oder sonstige Leistungsbewertung aus durch sie oder ihn zu vertretenden Gründen, so erfolgt eine Bewertung mit der Note 6 bzw. mit 00 Punkten. Dies gilt auch für Nachholleistungen und bei einer Verweigerung der Leistung.

6.
Wird vom Arzt Schulunfähigkeit bescheinigt, darf unter diesen Umständen weder am Unterricht, an Klausuren noch an anderen Leistungserhebungen teilgenommen werden.

7.
Schüler/innen können versäumte Klausuren oder sonstige Leistungserhebungen nur nachholen, wenn Sie: für die Klausur bzw. den Klausurzeitraum eine Freistellung durch den/die Tutor/in, die Oberstufenkoordinatorin oder den Schulleiter besitzen oder bei plötzlicher Erkrankung eine Entschuldigung gemäß der Punkte 2 bzw. 3 vorliegt. Kommt der/die Schüler/in dieser Entschuldigungspflicht nicht nach, wird die Leistungserhebung mit 00 Punkten bewertet.

8.
Kann auf Grund erheblicher Unterrichtsversäumnisse eine Halbjahresleistung  in der Qualifikationsphase nicht bewertet werden, erfolgt die Bewertung mit 00 Punkten.

Beschluss der 29. Gesamtkonferenz