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GESAMTKONFERENZ


Im Schulgesetz wird die herausragende Funktion der Gesamtkonferenz festgeschrieben (§ 28): Sie ist das oberste Beschlussgremium der Schule, dem grundsätzlich alle Aufgaben obliegen, sofern ausdrücklich eine andere Konferenz zuständig gemacht wird; Aufgabe des Schulleiters ist es, die Beschlüsse der Gesamtkonferenz auszuführen (§ 26 (2)).

Im Verständnis aller an der Schule beteiligten Gruppen bildet die Gesamtkonferenz nicht das Akklamationsgremium der Schulleitung, sondern das entscheidende Beschlussorgan im demokratischen Gefüge der Schule; entsprechendlebendig und oft kontrovers wurde und wird in diesem Gremiumdiskutiert und gestritten, Demokratie de facto praktiziert.

Zu Mitgliedern der Gesamtkonferenz gehören Teile des Lehrerkollegiums, Vertreter des Schülerrates und des Schulelternrates.


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