GEMEINSAMER UNTERRICHT/INTEGRATIONSKLASSEN
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können im gemeinsamen Unterricht beschult werden. Voraussetzung dafür ist der Bescheid durch das Landesschulamt. Der verantwortliche Sonderpädagoge zeichnet sich für die Absicherung der Doppelbesetzung und binnendifferenzierende Aufgaben verantwortlich. Vgl. den Abschnitt Integrationsklassen/gemeinsamer Unterricht im Schulprogramm.