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SCHULFAHRTEN (EINSCHLIESSLICH DER SCHULINTERNEN REGELUNGEN)

Der Rahmen für Schulfahrten und Exkursionen ist in den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (RdErl. des MK vom 4. Juli 2012) festgelegt. Darüber hinaus gelten an der IGS.Halle die folgenden schulspezifischen Regelungen:

1.   
Die Gesamtkonferenz legt jeweils vor einem Schuljahr die möglichen Termine für Schulfahrten fest. Mehrtägige Schulfahrten können im 6., 8., 10. und 12. Schuljahrgang durchgeführt werden; unterrichtsbegleitende Schulveranstaltungen an einem anderen Lernort (z.B. Auslandsaufenthalte im Rahmen von Schulpartnerschaften oder Sprachprogrammen, Skikurse) sind von dieser Regelung nicht berührt.

2.   
Die Kostenobergrenze legt die Gesamtkonferenz fest.


3.   
Die der IGS vom LSA zur Verfügung gestellten bzw. zu erwartenden »Zuschüsse an Schülerinnen und Schüler für Schulfahrten« stehen den teilnehmenden SchülerInnen der 10. Klassen sowie der Studienfahrt nach London (QII) zur Verfügung.

4.   
Über Zielort, Programm und Kosten der einzelnen Schulfahrten entscheiden die Lehrkräfte in Abstimmung mit den SchülerInnen und den Erziehungsberechtigten; die pädagogischen MitarbeiterInnen werden in die Schulfahrten einbezogen. Schulfahrten können nur stattfinden, wenn wenigstens 90% der SchülerInnen einer Klasse verbindlich angemeldet werden. Die jeweiligen Teams organisieren die Beschulung der nicht teilnehmenden SchülerInnen:

  • Die FachlehrerInnen stellen entsprechende Aufgaben.
  • Die Teams organisieren in Absprache mit dem Planer die Beschulung der nicht mitfahrenden SchülerInnen; sollten mehrere SchülerInnen eines Jahrgangs nicht an der Klassenfahrt teilnehmen, muss die Betreuung ggf. durch eine Lehrkraft aus dem Team gewährleistet werden.


5.   
Der Antrag auf Genehmigung einer Schulfahrt muss der Schulleitung spätestens sechs Wochen vor Fahrtbeginn vorliegen (Formblatt im Sekretariat).

6.   
Eintägige Schulwanderungen finden ausschließlich in den für die Schulfahrten festgelegten Zeiträumen statt.

7.   
Eintägige unterrichtsbegleitende Schulveranstaltungen an einem anderen Lernort (Exkursionen) finden grundsätzlich ebenfalls in den für die Schulfahrten festgelegten Zeiträumen statt. In begründeten Ausnahmefällen kann zu Beginn eines Schulhalbjahres ein gemeinsamer Exkursionstag je Team und Halbjahr beantragt werden.

8.   
Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel aus dem Kontingent »Reisekosten für Begleitpersonen bei Schulfahrten« werden auf das Kontingent »Lehr- und Lernmittel« übertragen.

Beschluss der 29. Gesamtkonferenz mit  Ergänzungen