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ABSCHLUSS- UND VERSETZUNGSREGELUNGEN IM 9. JG.


Der Hauptschulabschluss wird am Schuljahresende des 9. Jg. durch Versetzung erreicht:
  • i.d.R. bei 1 x Note 5 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern
  • mit Ausgleich (Kannbestimmung) bei
    • 1 x Note 5 im Kernfach und 1 x Note 5 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern
    • oder 2 x Note 5 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern
    • Ausgleichsregelung: Note 5 im Kernfach durch mind. Note 3 im Kernfach | Note 5 in sonstigen versetzungsrelevanten Fächern durch mind. Note 3 in sonstigen versetzungsrelevanten Fächern | Note 5 im Fach ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung oder im Grundkurs durch eine 4 im Erweiterungskurs | alle Noten 5 müssen ausgeglichen werden.

Der 10. Jg. an der IGS.Halle kann besucht werden, wenn in zwei Erweiterungskursen (davon 1 x Kernfach) mind. die Note 4 erbracht wurde; wer das nicht erreicht kann die

Besondere Leistungsfeststellung im 9. Jg. absolvieren; sie besteht aus
  • jeweils einer schriftl. Leistungsfeststellung in Deutsch (150') und Mathematik (90') mit landeszentralen Aufgaben auf Hauptschulniveau und
  • einer mündlichen Leistungsfeststellung (15 - 20') in einem anderen Fach außer Sport.
Danach wird der Qualifizierte Hauptschulabschluss erzielt, wenn in zwei Grundkursen (davon 1 x Kernfach) mind. Note 3 erreicht wurde.

Der Abschluss der Schule für Lernbehinderte wird für SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und zieldifferenter Beschulung vergeben mit höchstens 1 x  Note 5; Ausnahme: eine weitere Note 5 od. 6 (außer in Deutsch, Mathematik, Wirtschaft/Technik) bei Ausgleich aller Noten.

SchülerInnen mit LB-Abscluss können unter bestimmten Voraussetzungen die 10. Klasse mit dem Ziel besuchen, den Hauptschulabschluss zu erwerben. Dazu müssen die Eltern im 1. Halbjahr des 9. Jahrgangs einen Antrag stellen; zum Halbjahr, spätestens aber zum Schuljahresende müssen folgende Leistungen erbracht werden: In Deutsch und Mathematik mind. Note 2, in den anderen versetzungsrelevanten Fächern mind. jeweils Note 3. Über den Antrag entscheidet - nach Zustimmung durch die Klassenkonferenz - das Landesverwaltungsamt.

Zu den rechtlichen Grundlagen:
[Bd · 15/10/08]