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GEMEINSAMER UNTERRICHT/INTEGRATIONSKLASSEN

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können im gemeinsamen Unterricht beschult werden. Voraussetzung dafür ist der Bescheid durch das Landesschulamt. Der verantwortliche Sonderpädagoge zeichnet sich für die Absicherung der Doppelbesetzung und binnendifferenzierende Aufgaben verantwortlich. Vgl. den Abschnitt Integrationsklassen/gemeinsamer Unterricht im Schulprogramm.

Programmatische Erläuterungen finden Sie auch in einem Referat »Gemeinsamer Unterricht verändert Schule!«, das anlässlich einer Fachtagung des Kultusministeriums im März 2001 gehalten wurde.